Die Beratungseinsätze nach §37.3 SGB XI
Wer anstelle der Sachleistung Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen durch eine Pflegefachkraft eines zugelassenen Pflegedienstes beraten zu lassen. Diese Beratung wird protokolliert und das Protokoll sowohl der Pflegekasse als auch der pflegebedürftigen Person zugestellt. Diese Beratungen dienen dazu sicherzustellen, dass die Empfänger von Pflegegeld eine adäquate Pflege erhalten. Sie sind aber auch dafür gedacht, pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen und Pflegepersonen eine Möglichkeit zu geben, sich über neue Entwicklungen zu informieren, Fragen zur Pflege und zur Pflegeversicherung zu stellen und sich auch den ein oder anderen Tipp von erfahrenen Pflegefachkräften geben zu lassen. Auch ein erhöhter Bedarf an Pflege oder an Hilfsmitteln und Therapien kann so erfasst werden. Diese Beratungen müssen bei Pflegegrad 2 und 3 alle sechs Monate und bei Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate stattfinden. Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 und Personen, die Sachleistungen oder Kombinationsleistung erhalten, sind nicht verpflichtet, sich beraten zu lassen, haben aber das Recht, diese Beratung freiwillig in Anspruch zu nehmen. Dies wird von vielen Pflegediensten gerne angeboten.