Der Entlastungsbetrag nach §45 SGB XI
Eine wichtige zusätzliche Leistung ist der „Entlastungsbetrag“. Er ist so benannt, weil er dazu beitragen soll, pflegende Angehörige zu entlasten, steht aber auch pflegebedürftigen Personen zur Verfügung, die nicht von Angehörigen gepflegt werden. Monatlich stehen 125€ zur Verfügung, die für Hilfe bei der Haushaltsführung oder für Betreuungsleistungen genutzt werden können. Betreuung beschreibt in diesem Zusammenhang, gemeinsam verbrachte Zeit. Das kann die Begleitung bei Unternehmungen, Spaziergängen oder im Alltag sein, Vorlesen, gemeinsames Spielen oder Musizieren oder auch einfach nur jemandem Gesellschaft zu leisten. Der Entlastungsbetrag kann, wenn die Leistung von einem zugelassenen Pflegedienst erbracht wurde, erstattet werden. Einfacher ist es jedoch, dem Pflegedienst eine „Abtretungserklärung“ auszustellen, so dass dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann. Abgerechnet werden können auch dann nur die Leistungen, die der Pflegedienst tatsächlich erbracht hat. Der Entlastungsbetrag kann bis zu sechs Monate angespart werden. Er kann nicht für Leistungen der Körperpflege verwendet werden. Bei Pflegegrad 1 wird nur der Entlastungsbetrag und keine weitere Leistung gewährt. In diesem Fall darf der Betrag jedoch auch für weitere Sachleistungen und Leistungen der Tages- oder Nachtpflege eingesetzt werden.