Die Verhinderungspflege
Um einen Ausgleich zu schaffen, falls Pflegepersonen einmal verhindert sind und die gewohnte Hilfeleistung nicht erbringen können, gibt es die Möglichkeit der „Verhinderungspflege“. Bedingung für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist, dass die Pflege bereits seit mindestens sechs Monaten durchgeführt wird. Das muss jedoch nicht bedeuten, dass der Pflegegrad bereits so lange genehmigt ist. Auch Pflege, die vor Antragstellung geleistet wurde, wird hier anerkannt, da ein Antrag auf Pflegegrad häufig erst gestellt wird, wenn die Belastung für Angehörige steigt. Die Leistungen der Verhinderungspflege müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Wenn die Verhinderung der Pflegeperson jedoch spontan oder im Rahmen eines Notfalls eintritt, kann dies auch nachträglich oder in kurzer Frist geschehen. Es sollte jedoch möglichst früh ein Antrag gestellt werden. Wenn ein ambulanter Pflegedienst mit der Erbringung der Verhinderungspflege beauftragt wird, kann dieser über einen Zeitraum von 42 Tagen die Pflege übernehmen, sofern täglich mindestens acht Stunden lang Pflege benötigt wird. Werden weniger als diese acht Stunden am Tag benötigt, steht über das Jahr verteilt ein Betrag von 1.612€ zur Verfügung, der für jede Art von Leistungen der ambulanten Pflege genutzt werden kann. Die Abrechnung erfolgt nach Zeit. Häufig rechnen Pflegedienste im 15 Minuten-Takt ab. Mit Ablauf des Kalenderjahres verfällt der nicht genutzte Restbetrag, jedoch steht mit Beginn des neuen Jahres wieder der volle Jahresbetrag zur Verfügung. Sollten die Leistungen der „Kurzzeitpflege“ (siehe unten) nicht länger als zwei Wochen in Anspruch genommen werden, kann der zur Verfügung stehende Betrag um 50%, also um 806€, erhöht werden. Insgesamt stehen dann 2.418€ für die Verhinderungspflege zur Verfügung.