Zu Hause gut versorgt !

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung finanziert die sogenannte „Häusliche Krankenpflege“. Im Unterschied zu den Leistungen der Pflegeversicherung handelt es sich dabei um pflegerische Behandlungen, die von einem Arzt verordnet werden müssen. Dies ist im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege sind nicht von einem Pflegegrad abhängig, in der Regel aber auf eine bestimmte Zeit begrenzt.

 

Wie kann ich die häusliche Krankenpflege in Anspruch nehmen?

Bei der Häuslichen Krankenpflege wird die ärztliche Behandlung durch Pflegefachkräfte in der eigenen Häuslichkeit fortgesetzt. Der behandelnde Arzt stellt hierzu eine „Verordnung über Häusliche Krankenpflege“ aus, die der Patient unterschreibt und seinem Pflegedienst übergibt. Dieser beantragt dann die Leistung bei der Krankenkasse des Patienten. Dort wird die Verordnung geprüft und darüber entschieden, ob die Leistung genehmigt wird. Das ist im Gesetz durch den sogenannten „Genehmigungsvorbehalt“ der Kassen geregelt. Ein Widerspruch gegen eine Ablehnung ist durch den Patienten möglich. Eine Prüfung der Verordnung kann durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durchgeführt werden. Nur der MDK ist berechtigt, Patientendaten anzufordern und einzusehen. Sachbearbeiter der Krankenkasse sind dazu nicht berechtigt. Anstelle eines Pflegedienstes können auch Angehörige, die in derselben Häuslichkeit leben, die verordneten Leistungen erbringen, sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Wenn pflegende Angehörige die Leistungen erbringen möchten, ihnen aber das Wissen oder die nötige Sicherheit fehlt, kann der behandelnde Arzt auch verordnen, dass die Angehörigen durch einen Pflegedienst angeleitet werden.

 

Welche Leistungen können verordnet werden?:

Ärzte können Maßnahmen verordnen, die sich dazu eignen, einen Aufenthalt im Krankenhaus zu vermeiden oder zu verkürzen. Zu den üblichen Leistungen zählen:

  • Das Vorbereiten oder Verabreichen von Medikamenten, Injektionen oder Augentropfen
  • Die Einreibung mit medizinischen Salben
  • Die Durchführung einer Insulintherapie bei Diabetes
  • Das Messen und Dokumentieren von Vitalwerten, wie Blutdruck oder Blutzucker
  • Das Anlegen von Kompressionsstrümpfen, -strumpfhosen oder -verbänden
  • Das Anlegen von Orthesen oder orthopädischen Korsagen
  • Die Versorgung von akuten oder chronischen Wunden
  • Das Legen von transurethralen Kathetern
  • Die Versorgung von Stomata
  • Die Heimbeatmung
  • Die Überwachung von Patienten

Wenn ein Patient kurzzeitig Hilfe benötigt, aber ein Pflegegrad nicht genehmigt wird, kann in Ausnahmefällen auch Hilfe bei der Körperpflege oder der hauswirtschaftlichen Versorgung verordnet werden. Dies muss jedoch durch den Arzt ausreichend begründet werden.

 

Wie hoch ist die private Zuzahlung zu verordneten Leistungen?:

Wie bei Medikamenten und Hilfsmitteln besteht auch bei Verordnung der „Häuslichen Krankenpflege“ eine Zuzahlungspflicht.

Die Zuzahlung beträgt für jede Verordnung 10€, sowohl für Erstverordnungen als auch für Folgeverordnungen. Allerdings können mehrere Leistungen auf einer Verordnung verordnet werden.

Wird eine neue Leistung verordnet, so darf die Erstverordnung nur über einen Zeitraum von 14 Tagen ausgestellt werden. Jede weitere Verordnung über dieselbe Leistung, die direkt im Anschluss an die vorherige Verordnung ausgestellt wird, kann, nach Ermessen des Arztes, über drei Monate, sechs Monate oder auch ein Jahr ausgestellt werden.

Zusätzlich zu den 10€ fällt eine Zuzahlung von 10% der Kosten während der ersten 28 Tage an.

 

Wie kann ich von der Zuzahlung befreit werden?:

Bei der Höhe der Zuzahlungen gibt es eine „Belastungsgrenze“. Wird diese erreicht kann man auf Antrag von weiteren Zuzahlungen befreit werden. Sie liegt bei:

2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, oder

1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für      chronisch Kranke, wenn diese wegen derselben Krankheit dauerhaft in Behandlung sind, also mindestens sechs Monate

Angerechnet werden sämtliche Zuzahlungen im Bereich der Krankenversicherung. Dazu gehören:

  • Häusliche Krankenpflege
  • Krankenhausaufenthalte
  • Krankentransporte
  • Haushaltshilfen
  • Arzneimittel
  • Heilmittel
  • Verbandsmittel
  • Hilfsmittel

Die Belege für geleistete Zuzahlungen können bei der jeweiligen Krankenkasse eingereicht werden, zusammen mit einem Nachweis über das Bruttoeinkommen. Die Kasse errechnet dann die Höhe der Belastungsgrenze und stellt eine „Befreiungskarte“ für den Rest des Kalenderjahres aus, sobald diese erreicht ist. In Fällen bei denen eine hohe Zuzahlung vorauszusehen ist, kann es sinnvoll sein, zu Beginn des Jahres zu erfragen, wie hoch die Belastungsgrenze ist und diesen Betrag an die Kasse zu überweisen, um zu Beginn des Jahres eine Befreiung zu erwirken.